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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.09.2003
Aktenzeichen: 3 WF 144/03
Rechtsgebiete: ZPO, KostO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1
KostO § 131
FGG § 13 a
Wird Zwangsgeld festgesetzt um eine einstweilige Anordnung durchzusetzen ist hiergegen eine sofortige Beschwerde nicht zulässig, denn bezüglich einer Zwischenentscheidung reicht der Rechtsweg nicht weiter als in der Hauptsache. Gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht ist eine sofortige Beschwerde jedoch ausgeschlossen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 144/03 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter am 18.09.03

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts vom 14.08.2003 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 250,00 EUR als unzulässig verworfen.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin wegen Nichtgewährung des im Beschluss vom 24.07.2003 festgelegten Umgangsrechts ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die die fehlerhafte Zustellung des Beschlusses an sie kritisiert, was zur Folge hätte, dass die Nichtgewährung des Umgangs am 02.08.2003 nicht bestraft werden dürfe.

Das Amtsgericht hat die Sache vorgelegt.

Bereits gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen Bedenken.

Denn die einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht vom 24.07.2003 war mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar (§ 621 g i.V.m. §§ 620 a-c ZPO).

Daher ist der hierauf wegen Umgangsrechtsverletzung ergangene Zwangsgeldschluss nicht anfechtbar, weil bezüglich dieser Zwischenentscheidung der Rechtsweg nicht weitergehen kann, als der in der einstweiligen Anordnung, die insoweit "Hauptsache" ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 242).

Unabhängig davon wäre das Rechtsmittel auch nicht begründet gewesen, denn die Antragstellerin hat, wie sich eindeutig aus der Beschwerde ergibt, in Kenntnis des Beschlusses den festgelegten Umgangsrechtstermin am 02.08.2003 nicht ermöglicht.

Dass die Zustellung des Beschlusses vom 24.07.2003 auch an sie erfolgt ist, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht schädlich, denn im nichtstreitigen FGG-Verfahren ist § 172 Abs.1 Satz 1 ZPO (er entspricht § 176 ZPO a.F.) nicht entsprechend anwendbar. Die Zustellung durfte, da in der dem Rechtsanwalt Trabert erteilten Prozessvollmacht nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Zustellungen nur an ihn zu erfolgen haben, auch an die Antragstellerin vorgenommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 KostO, 13 a FGG.

Ende der Entscheidung

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